Der Arbeitsvertrag Bürokauffrau / Bürokaufmann
Wissenswertes zum Arbeitsvertrag
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Beim Unterschreiben eines Arbeitsvertrages gibt es einige Dinge, die beachtet werden müssen. Wer sich vorher nicht gründlich informiert, unterschreibt am Ende etwas, was ihn gegenüber den übrigen Arbeitnehmern im Unternehmen benachteiligt. Grundsätzlich gilt also, den kompletten Vertrag, auch das Kleingedruckte, gründlich durchlesen und nie unvorbereitet in eine Vertragsverhandlung gehen. |
Im Mittelpunkt des Dienstvertrages steht das Bemühen, nicht wie beim Werkvertrag der Erfolg. Es wird zwischen Dienstverträgen mit Selbständigen (Steuerberater, Arzt mit eigener Praxis, Handelsvertreter) und Dienstverträgen mit Unselbständigen, den Arbeitsverträgen (Steuerfachangestellter, Angestellter Arzt im Krankenhaus, Reisender) unterschieden.
Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der einzelne Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Leistung von Diensten gegen Entgelt.
Form der Arbeitsverträge
Arbeitsverträge können mündlich abgeschlossen werden, sie sind gültig, wenn nicht für die Gültigkeit Schriftform vorgeschrieben ist.
Bei Ausbildungsverträgen schreibt das Berufsbildungsgesetz Schriftform vor, bei sonstigen Arbeitsverträgen gilt das Nachweisgesetz, das bei neuen Arbeitsverträgen die schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsinhalte (s.u.) innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß vorschreibt. Schriftform kann auch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vorgeschrieben werden.
Aus Arbeitnehmersicht sind schriftliche Verträge aus Beweisgründen immer vorzuziehen.
Arten von Arbeitsverträgen
Unbefristeter Vertrag: Beendigung durch Kündigung (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) oder Aufhebungsvertrag.
Befristeter Vertrag: Beendigung unmittelbar durch Zeitablauf (Datum) oder mittelbar durch Vereinbarung (Projektende).
Inhalt von Arbeitsverträgen
Die Regelung der Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrags bleibt beiden Partnern überlassen. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Arbeitnehmer darf nur nicht schlechter gestellt werden als im Gesetz, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages (Nachweisgesetz):
- Vertragsparteien,
- Vertragsbeginn,
- Tätigkeitsbezeichnung,
- Vergütung,
- Arbeitsort,
- Arbeitszeit,
- Urlaub,
- Kündigungsfrist,
- Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
- Befristung, wenn vereinbart
- Probezeit, wenn vereinbart.
Eine Sonderform des Arbeitsvertrages ist der Ausbildungsvertrag. Hier besteht besonderer Formzwang, der Vertrag muss nämlich schriftlich abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, um gültig zu sein.
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