Der Ausbildungsvertrag Bürokauffrau / Bürokaufmann
Lesen Sie den Vertrag aufmerksam, bevor Sie unterschreiben
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Der Ausbildungsvertrag ist meistens der erste Arbeitsvertrag, den man unterschreibt. Gerade für den Ausbildungsvertrag gibt es einige rechtliche Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Über diese Bescheid zu wissen, ist also sehr vorteilhaft bevor man einen solchen Ausbildungsvertrag unterschreibt. |
Dieser Vertrag wird dann bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung vor der entsprechenden Kammer. Bestandteil des Bürokauffrau / Bürokaufmann Berufsausbildungsvertrages ist die Ausbildungsordnung.
Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, in dem der Gesetzgeber die Mindestangaben vorschreibt.
Mindestinhalte des Ausbildungsvertrages Bürokauffrau / Bürokaufmann
Gemäß § 4 BBiG enthält der Berufsausbildungsvertrag Angaben über:
- Namen und Anschriften der Vertragspartner
- Ziel der Ausbildung , sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit für die ausgebildet werden soll
- Beginn und Dauer der Ausbildung, in der Regel zum 01. August eines Jahres
- Dauer der Probezeit, mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate (§ 13 BBiG)
- Ort der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen unter denen der Vertrag gekündigt werden kann (Kündigung in der Probezeit, ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung)
- Sonstige Vereinbarungen
- Unterschriften aller Vertragspartner
- Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Gemäß §§ 6-12 BBiG ergeben sich aus dem Vertrag für beide Vertragspartner Rechte und Pflichten.
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende hat- dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind
- dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen
- den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten
- dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
- dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen
- den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen
- dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen
- den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren
- zustehenden Urlaub zu gewähren.
Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende hat- die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
- regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
- mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
- die betriebliche Ordnung einzuhalten,
- den Weisungen des Ausbildenden bzw. des Ausbilders Folge zu leisten und
- an den ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen,
- ein Berichtsheft zu führen,
- an Maßnahmen, für die er nach § 15 des BBIG freigestellt wird, teilzunehmen.
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Hier finden Sie ein Muster eines IHK-Ausbildungsvertrages!
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